Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes Anfang des Jahrtausends wurde dem Kunden (Letztverbraucher) das Recht zugestanden, sich seinen Lieferer selbst auszuwählen. Das Prinzip des regionalen Monopols mit seiner Eins-zu-Eins-Beziehung war damit Geschichte.
GPKE
Grundlage für eine reibungslose organisatorische Abwicklung des Wechselprozesses ist die von der Bundesnetzagentur herausgegebene Sammlung
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
- Kündigung
- Lieferende
- Lieferbeginn
- Beginn der Ersatz- / Grundversorgung
- Übermittlung der bisher gemessenen Arbeits- und Leistungswerte
- Netznutzungsabrechnung
- Übermittlung von Preisblättern
- Unterbrechnung der Anschlusslieferung auf Anweisung des Lieferanten
- Wiederherstellung der Anschlusslieferung auf Anweisung des Lieferanten
- Stornieren und Wiederherstellen der Anschusslieferung auf Anweisung des Lieferanten
- Stammdatensynchronisation
- Stammdatenänderungen
Kündigung
Voraussetzung
Die Kündigung spielt sich zwischen dem alten (LFA) und dem neuen Lieferer (LFN) ab. Voraussetzung ist eine Vollmacht des LFN des Letztverbrauchers um in seinem Namen die Kündigung aussprechen zu können.
Beschreibung
Der LFN kündigt im Auftrag des Letztverbrauchers den zwischen LFA und Letztverbraucher für die genannte Marktlokation bestehenden Stromliefervertrag.
In der Kündigung kann ein beliebiges in der Zukunft liegendes Kündigungsdatum (auch untermonatlich) angegeben werden. Das Kündigungsdatum kann sich
- auf einen fixen Zeitpunkt oder
- auf einen nächstmöglichen Zeitpunkt
beziehen.
Der LFA prüft die Kündigung und teilt dem LFN das Ergebnis mit. Dabei
sind folgende Regeln einzuhalten:
- Hat der LFN auf ein fixes Datum gekündigt und wird dieses vom LFA nicht bestätigt, so teilt der LFA das nächstmögliche Kündigungsdatum und die Kündigungsfrist mit.
- Hat der LFN auf das nächstmögliche Datum gekündigt, so bestätigt der LFA die Kündigung unter Angabe dieses Datums.
- Liegt dem LFA bereits eine wirksame Kündigung vor (durch einen LFN oder den Letztverbraucher) sind die entsprechenden Konstellationen im Kapitel II. 1.3 „Antwort LFA bei Kündigung eines bereits wirksam gekündigten Vertrages“ beschrieben.
Leitet der LFN den Use-Case „Kündigung“ gegenüber einem E/G ein und befindet sich die zu kündigende Marktlokation in Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG, so findet durch den E/G keine Prüfung auf Mindestvertragslaufzeiten bzw. Kündigungsfristen statt, da derartige Fristen im Rahmen der Ersatzversorgung nicht existieren.
Nachbehandlung
Der LFA ist verpflichtet, unmittelbar mit der Bestätigung der Kündigung gegenüber dem LFN auch den Use-Case gegenüber dem NB anstroßen. Im Sinne eines reibungslosen Wechselprozesses und zur Vermeidung von Klärungsfällen empfiehlt es sich , den Use-Case „Lieferbeginn“ vorzuschalten.
Bei Ablehung der Kündigung kann der LFN die Marktlokation nicht mit Strom Beliefern.
Lieferende
Kommunikation zwischen LF und NB, Ziel ist, dass der LF der Marktlokation nicht mehr zugeordnet ist. Voraussetzung ist die Beendigung eines Energielieferungsvertrages.
NB beendet die Zuordnung des LF zur Marktlokation zum Abmeldedatum.
Der LF meldet beim NB, aufgrund der Beendigung eines mit dem Letztverbraucher abgeschlossenen Energieliefervertrages, die Marktlokation des Letztverbrauchers von der Belieferung zum Abmeldedatum ab.
Gründe können z. B. sein: Lieferantenwechsel, Auszug, Stilllegung der Marktlokation, Kündigung durch den LF etc..
Dieser Prozess findet auch dann Anwendung, wenn der E/G für eine Marktlokation die Ersatzversorgung beenden will (z. B. Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 38 Abs. 2 EnWG).
Liegt beim NB keine Information über die Zuordnung der Marktlokation zu einem Nachfolge-LF für den Zeitraum nach dem Abmeldedatum vor, so ordnet der NB die Marktlokation ab diesem Zeitpunkt dem E/G zu, sofern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch dazu besteht. Dies gilt nicht, soweit der E/G selbst das Lieferende der Ersatzversorgung gemeldet hat (siehe Use-Case: Beginn der Ersatz- / Grundversorgung).
Ist eine Marktlokation infolge der Abmeldung künftig weder dem E/G noch einem sonstigen LF zugeordnet, kann eine Unterbrechung des Netzanschlusses nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften in Betracht kommen.
Lieferbeginn
Kommunikation zwischen LF und NB mit dem ziel, den anmeldenden LF einer Marktlokation zuzuordnen.
Ein LF meldet beim NB aufgrund eines mit dem Letztverbraucher zustande gekommenen Energieliefervertrages die Marktlokation des Letztverbrauchers zum Anmeldedatum zur Belieferung an. Gründe können z.B. sein: Lieferantenwechsel, Einzug, Inbetriebnahme der Marktlokation etc..
Ein Lieferbeginn liegt auch vor, wenn der Letztverbraucher unmittelbar vor der Neubelieferung durch den E/G versorgt wurde. Zum Use-Case „Lieferbeginn“ gehört ferner auch die Wiederaufnahme der Belieferung an einer Marktlokation, bei der zuvor der NB den Netzanschluss oder die Anschlussnutzung unterbrochen hatte.
Vorausbedingungen: Abschluss eines Energielieferungsvertrages, Eine Zuordnungsermächtigung nach den Prozessen der MaBiS für die vom LF genutzten BK beim NB liegen vor.
Nachbehandlung im Erfolgsfall:
Der NB verteilt die geänderten Stammdaten an der Marktlokation an die
Berechtigten.
- Evtl. ist die Aktivierung von MaBiS-Zählpunkten für die Übermittlung von Summenzeitreihen nach MaBiS erforderlich.
- Etwa entstehende Zuordnungslücken zwischen dem Zuordnungsende des LFA und dem vom LFN gewünschten Anmeldedatum werden vom NB durch Zuordnung der Marktlokation zum E/G in Anwendung des Use-Case: Beginn der Ersatz-/Grundversorgung geschlossen.
- Bei unterjährigem Lieferbeginn und wenn die Marktlokation mit Arbeits und Leistungspreis abgerechnet wird, übermittelt der NB die bisher gemessenen Arbeits- und Leistungswerte.
Wenn nicht bleibt bisheriger LF der Marktlokation zugeordent
Beginn der Ersatz- / Grundversorgung
Übermittlung der bisher gemessenen Arbeits- und Leistungswerte
Netznutzungsrechnung
Übermittlung von Preisblättern
Unterbrechnung der Anschlusslieferung auf Anweisung des Lieferanten
Wiederherstellung der Anschlusslieferung auf Anweisung des Lieferanten
Stornieren und Wiederherstellen der Anschusslieferung auf Anweisung des Lieferanten
Stammdatensynchronisation
Stammdatenänderungen
Technische Umsetzung
Für die Kommunikation der Teilnehmer an der Versorung eines Kunden gibt es ein einheitliches Verfahren, s. Marktkommunikation