Bilanzkreis
Atomarer Bestandteil der Netzbilanzierung
- Bilanzkreise dienen der Transparenz und Abrechnung von Strommengen.
- Innerhalb einer Regelzoene sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Diese müssen mindestens aus einer Einspeise- oder Entnahmestelle bestehen (StromNZV §4 (1).
- Bilanzkreise werden von einem Bilanzkreisverantwortlichen geführt.
- Bilanzkreise können auch für Zwecke errichtet werden, die nicht der Belieferung von Letztverbrauchern dienen (StromNZV §4 (1).
- Die Untergliederung eines Bilanzkreises in Unterbilanzkreise ist zulässig. Die Salden des Bilanzkreises werden dann einem anderen Bilanzkreis zugeordnet (StromNZV §4 (1).
- Jede Einspeise- oder Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen (StromNZV §4 (3).
Fahrpläne
- Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen (StromNZV §5 (1) Satz 1.
Bilanzkreisverantwortlicher
- Der Bilanzkreisverantwortliche ist vom bilanzkreisbildenen Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes zu benennen (StromNZV §4 (2).
- Der Bilanzkreisverantwortliche ist für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisung und Entnahmen in Bilanzkreis in jeder Viertelstunde verantwortlich (StromNZV §4 (2).
- Übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Beteibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen des Bilanzkreises (StromNZV §4 (2).
- Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsungsnetzen die Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln (StromNZV §4 (3) Satz 1). Die Daten müssen vom Bilanzkreisverantwortlichen rechtzeitig überprüft werden (StromNZV §4 (3) Satz 2)
- Ungeplante Kraftwerksausfälle bis zu vier Viertelstunden einschl. der Viertelstunde in der der Ausfall aufgetreten ist, sind vom Übertragungsnetzbetreiber auszugleichen . Für die Zeit danach ist der Bilanzkreisverantworliche zuständig (StromNZV §5 (4)