Rolle | Abhängige Rollen | Gebiete | Objekte | |
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Letztverbraucher | ||||
Lieferer | ||||
Bilanzkreisverantwortlicher | Bilanzkreis | Bilanzkreis | ||
Netzbetreiber | ||||
Netzbetreiber | Verbundnetz | |||
Stromgebotszone | ||||
Bilanzkreis | ||||
Übertragungsnetzbetreiber | Regelzonenverantwortlicher | Regelzone | ||
Verteilungsnetzbetreiber | ||||
Messstellenbetreiber | ||||
Erzeuger |
Letztverbraucher
Lieferer
Netzbetreiber
Diskiriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetrieb (EnWG §6)
Vermeidung von Quersubventionierung (EnWG §6b)
Übertragungsnetzbetreiber
- Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen (EnWG §12 (1).
- Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden (EnWG §12 (1).
- Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist (EnWG §11 (1)).
- Informationen müssen allen technisch an das Netz angeschlossene andere Netzbetreiber die notwendigen Informationen bereitzustellen ( (EnWG §12 (2))
- Übertragungsnetzbetreiber haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür können sie im Rahmen des technischen Möglichen auch geeignette technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht freuenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind (EnWG §12 (3)).
- Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind (EnWG §11 (1a)).
- Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes (EnWG §12 (3b))
- Netzentwicklungsplan
- Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b ist (EnWG §12a ff)
- Überrtragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplanes ist. Das Szenario ist der Regulierungsbehörde vorzulegen (EnWG §12a)
- Besondere Aufmerksamkeit erfordern Anlagen der kritischen Infrastruktur (BSI-Gesetz §10 Absatz 1) (EnBW §11 (1c ff)
- Stromgebotszone: Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebietes der Bundesrepuplik Deutschland in einer Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der BRD eine einhetliche Stromgebotszone bildet.
- Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
- Dienstleistungen zur Spannungsreglung
- Trägheit der lokalen Netzstabilität
- Kurzschlussstrom
- Dynamische Blindstromunterstützung
- Schwarzstartfähigkeit
- Inselbetriebsfähigkeit
- Regelzonenverantwortlicher
- Regelarten bestehen aus
- Mehr- / Mindermengen
- Netzverlusten
- Ungeplante Kraftwerksausfälle bis zu vier Viertelstunden einschl. der Viertelstunde in der der Ausfall aufgetreten ist, sind vom Übertragungsnetzbetreiber auszugleichen . Für die Zeit danach ist der Bilanzkreisverantworliche zuständig (StromNZV §5 (4)
- Die für die Regelzone benötigte Energie muss für die jeweilige Regelart im Rahmen einer gemeinsamen regelzonenüberschreitenden anonymisierten Ausschreibung über eine Internetplattform erfolgen (StromNZV §6 (1).
- Regelarten bestehen aus
Verteilungsnetzbetreiber
- Zu vertikal integrierten Unternehmen gehörende Verteilernetzbetreiber müssen in ihrer Rechtsform unabhängig von den anderen Tätigkeiten der Energieversorgung sein (EnWG §7 (1))
- Sind in einem Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen, sind von den Verpflichtung ausgenommen (EnWG §7 (2))
- Betreiber von Elektriztätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichtern, zu verwalten oder zu betreiben (EnWG §7 (1)). Für kritische Infrastruktur gelten besondere Reglungen.